Rechtsprechung
BVerfG, 02.12.1993 - 2 BvR 1368/93 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zeitschriftenbezug in der Untersuchungshaft
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Beschränkung - Mißbrauch eines Freiheitsrechts - Gefährdung der Anstaltsordnung - Haftzweck - Druckwerk - Zeitschrift - Untersuchungshaft - RAF - Allgemein zugängliche Quelle - Rechtsfehler - Gewaltbereitschaft - Politische Ziele - Gewaltsame Durchsetzung
Verfahrensgang
- OLG Koblenz, 09.06.1993 - 2 StE 3/91
- BVerfG, 02.12.1993 - 2 BvR 1368/93
Papierfundstellen
- NStZ 1994, 145
Wird zitiert von ... (7) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 27.03.1973 - 2 BvR 664/72
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Beschränkungen für …
Auszug aus BVerfG, 02.12.1993 - 2 BvR 1368/93
Vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Überlassung eines Druckwerks den Haftzweck oder die Ordnung in der Anstalt gefährden könnte (vgl. BVerfGE 35, 5 [9 f.]). - BVerfG, 27.03.1973 - 2 BvR 684/72
Einschränkung der Informationsfreiheit eines Untersuchungsgefangenen
Auszug aus BVerfG, 02.12.1993 - 2 BvR 1368/93
§ 119 Abs. 3 StPO enthält jedoch als "allgemeines Gesetz" eine Schranke der Informationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 2 GG (BVerfGE 35, 307 [309]).
- BVerfG, 27.09.1995 - 2 BvR 636/95
Anhaltung einer Zeitschrift im Strafvollzug
Das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Informationsfreiheit wird durch das Strafvollzugsgesetz , insbesondere durch § 68 Abs. 2 StVollzG , in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise (Art. 5 Abs. 2 GG ) beschränkt (vgl. allgemein BVerfGE 35, 307 [309];… speziell BVerfG, ZfStrVo 1981, S. 63 f.; Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Dezember 1993 - 2 BvR 1368/93-. NStZ 1994, 145 ).Die Annahme, die Überlassung des angehaltenen Artikels begründe eine reale Gefahr für den Haftzweck oder die Anstaltsordnung, bedarf daher zu ihrer verfassungsrechtlich bedenkenfreien Begründung einer Auseinandersetzung mit den für und gegen die Anhaltung sprechenden Umständen (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Zweiten Senats, NStZ 1994, 145 [146]).
- BVerfG, 19.07.1995 - 2 BvR 1439/95
Ablehnung der Besuchserlaubnis für einen ausländischen Journalisten bei einem …
Da konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen müssen, daß die Zulassung des Besuches den Haftzweck oder die Ordnung der Anstalt gefährden könnte (vgl. BVerfGE 35, 5 [9 f.]; 57, 170 [177]; Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Dezember 1993 - 2 BvR 1368/93 -, NStZ 1994, S. 145 f.), sind den durch § 119 Abs. 3 StPO eröffneten Möglichkeiten des Eingriffs in die Grundrechte der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG ) und der freien Äußerung der Meinung (Art. 5 Abs. 1 GG ) auch bei voller Ausschöpfung der Generalklausel vergleichsweise enge Grenzen gesetzt. - BVerfG, 29.06.1995 - 2 BvR 2631/94
Vorenthaltung einer Zeitschrift im Strafvollzug - Anspruch auf rechtliches Gehör
Damit wird die Freiheit der Information in verfassungsrechtlich zulässiger Weise eingeschränkt (…vgl. BVerfG, ZfStrVo 1981, S. 63 f. und Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Dezember 1993, NStZ 1994, S. 145 ).
- KG, 09.05.2006 - 5 Ws 140/06
Strafvollzug: Vorenthalten der HNG-Nachrichten; Unbelehrbarkeit des Gefangenen; …
Damit wird die Freiheit der Information in verfassungsrechtlich zulässiger Weise eingeschränkt (vgl. BVerfG NStZ 1995, 613, 614; NStZ 1994, 145; ZfStrVo 1981, 63). - BVerfG, 29.06.1995 - 2 BvR 2651/94
Einschränkungen des Briefverkehrs im Strafvollzug
Die Anhaltung gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 StVollzG hat als Eingriff in die grundrechtlich gewährleistete Freiheit konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer realen Gefährdung der Sicherheit der Anstalt zur Voraussetzung und unterliegt den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. BVerfGE 89, 315 [323]); je weniger konkret die Gefahr ist um so größeres Gewicht kommt der Persönlichkeitsentfaltung des Gefangenen zu und um so zurückhaltender muß mit der Eingriffsbefugnis verfahren werden (vgl. BVerfGE 35, 5 [9 f.]; 42, 234 [236]; 57, 170 [177]; Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Dezember 1993, NStZ 1994, 145 ). - OLG Nürnberg, 30.05.1996 - Ws 413/96 Die Annahme, die Überlassung des angehaltenen Briefteils der Presseinformation des Unrast-Verlags mit offenem Brief begründe eine reale Gefahr für die - in der Anhalteverfügung bezogene- Anstaltsordnung, bedarf einer Auseinandersetzung mit der für und gegen die Anhaltung sprechenden Umstände (BVerfG NStZ 1994, 145 (146); BVerfG NStZ-RR 1996, 55 ).
- LG Berlin, 16.12.2004 - 512 Qs 106/04
Zulässigkeit von Briefsendungen mit politischen Schriften der …
Vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Überlassung eines Druckwerkes den Haftzweck oder die Ordnung der Anstalt gefährden könnte (BVerfG NStZ 94, 145f).